Der Toilettengang ist Privatsache – Sozialgericht Heilbronn (Az. S 13 U 1826/17)

Wer einen Tag im Büro verbringt, nutzt zwangsläufig auch die dortige Toilette. Verletzt man sich dort, gilt das nicht als Arbeitsunfall – man ist also nicht versichert. Das hat ein aktuelles Gerichtsurteil ergeben, vgl. Sozialgericht Heilbronn (Az. S 13 U 1826/17)

Als ein Mechaniker im Januar 2017 auf der Arbeit auf Toilette ging, rutschte er aus. Dabei fiel der Mann jedoch so unglücklich, dass er mit dem Kopf auf dem Waschbecken aufschlug – was ihm eine Gehirnerschütterung und einen viertägigen Krankenhausaufenthalt bescherte.
Doch das war nicht der einzige Schaden, den der Mechaniker durch den vermeintlichen Arbeitsunfall davontrug. Denn nach der Genesung folgte der nächste Schock: Die gesetzliche Unfallversicherung, diesbezüglich die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, wollte die Kosten nicht übernehmen. Der Fall landete vor Gericht.

Am Mittwoch hat das Sozialgericht Heilbronn nun einen Entschluss verkündet. Die Berufsgenossenschaft behält Recht. Es handle sich bei dem Fall nicht um einen Arbeitsunfall. Die Begründung: Der Besuch der Toilette sei ein privater Akt. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse in diesem Fall nicht zahlen. Auch ein rutschiger Boden sei keine besondere betriebliche Gefahr – schließlich wären die Böden auch auf anderen öffentlichen Toiletten oftmals nass.

Der Mann hat Berufung eingelegt. Der Fall wird somit in nächster Instanz dem Landessozialgericht vorgelegt. Wir sind gespannt, ob dies so aufrechterhalten werden kann. Denn die Entscheidung impliziert, dass der Toilettengang vom normalen Arbeitsalltag ausgeschlossen ist.

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